AN DEN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER NICHT AUSGEZAHLTE GEHALTSBESTANDTEILE

Werden Gehaltsbestandteile wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlt, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers trotzdem ein Zufluss von Arbeitslohn anzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint, wenn die Auszahlung über Jahre unterblieben ist. Das Gericht hatte in der jahrelangen Übung eine einvernehmliche Aufhebung der ursprünglichen Zusage gesehen. Im Urteilsfall handelte es sich allerdings nicht um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Finanzverwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige Forderung auf besondere Gehaltsbestandteile in jedem Fall bereits bei Fälligkeit als Arbeitslohn zufließt, und zwar unabhängig davon, ob bzw. wann eine Auszahlung erfolgt.

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich auf seinen Anspruch, kommt es darauf an, wann dieser Verzicht erfolgt; dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht. Bei Verzicht vor der Fälligkeit wird kein Zufluss angenommen; es erfolgt daher keine Versteuerung beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings erst nachträglich, hat er den Betrag im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zu versteuern, weil mit dem Verzicht eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft angenommen wird.


Veröffentlicht am: 12. Dezember 2014
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile