KÖRPERSCHAFTSTEUERGUTHABEN: VERGÜNSTIGTER ERWERB FÜHRT ZU EINKÜNFTEN AUS KAPITALVERMÖGEN

Das „Körperschaftsteuerguthaben“ ist der Erstattungsanspruch einer Kapitalgesellschaft gegenüber dem Finanzamt, das noch aus dem bis zum Jahr 2000 gültigen Anrechnungsverfahren stammt.

Bis einschließlich 2006 konnte dieses nur durch Ausschüttungen der Gesellschaft realisiert werden. Zum 31.12.2006 wurde das System der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens jedoch vollständig reformiert: Zu diesem Zeitpunkt erfolgte eine finale Feststellung des Guthabens. Dieses wurde sodann in zehn identischen Jahresraten im Zeitraum 2008 bis 2017 ausgezahlt.

Da es keine Möglichkeit gab, „schneller an das Geld zu kommen“, war es zulässig, diesen Auszahlungsanspruch an fremde Dritte zu verkaufen. Dafür etablierte sich sogar ein Markt. Körperschaftsteuerguthaben wurden somit oft zu einem Betrag unter dem Nominalwert verkauft.

In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelten Sachverhalt erwarben zwei Eheleute mehrere Teilbeträge eines Körperschaftsteuerguthabens und zahlten als Kaufpreis dafür einen Betrag, der deutlich unterhalb des Nominalbetrags lag. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erklärten sie den Gewinn nicht in ihrer Steuererklärung, da sie meinten, der Vermögenszuwachs sei keiner Einkunftsart zuzuweisen.

Das zuständige Finanzamt vertrat hingegen eine gegenteilige Auffassung: Der Vermögenszuwachs sei als Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung zu qualifizieren und unterliege der Abgeltungsteuer.

Das Finanzamt setzte also entsprechend Einkommensteuer fest. Die Kläger legten zunächst Einspruch gegen den Bescheid ein und klagten anschließend. Beide Rechtsbehelfe scheiterten jedoch. Die Richter des FG konstatierten, dass die Auszahlung des Guthabens an die Kläger eine Rückzahlung sei, die gesetzlich einer Veräußerung gleichkomme. Weiterhin sei die erworbene Teilforderung eine sonstige Kapitalforderung, da die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden war.

Hinweis: Die Richter ließen die Revision zu, dies aber lediglich im Hinblick auf die Frage, wie der Gesamtkaufpreis für die Teilbeträge des Körperschaftsteuerguthabens aufzuteilen ist.


Veröffentlicht am: 13. März 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer