ERBSCHAFTSTEUER: NEGATIVER ERWERB BEI ÜBERSTEIGENDEM ABFINDUNGSANSPRUCH?
Als Erbe bekommt man meistens etwas. Die Erbschaft hat dann einen gewissen steuerlichen Wert, für den sich das Finanzamt interessiert. Dieser nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Wert kann aber auch negativ ausfallen. So musste das Finanzgericht Münster (FG) unlängst entscheiden, ob sich ein negativer Erwerb ergibt, wenn ein anteiliger Abfindungsanspruch den erworbenen Kommanditanteil übersteigt und der Kommanditist gleichzeitig Miterbe und damit Inhaber des Abfindungsanspruchs ist.
Der Kläger war mit der Erblasserin und seinen drei Geschwistern an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag scheidet ein Gesellschafter mit dem Tod aus der Gesellschaft aus und diese wird ohne ihn weitergeführt. Somit wuchs dem Kläger und seinen Geschwistern nach dem Tod der Mutter deren Anteil an. Der ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Abfindungsanspruch wurde nicht ausgezahlt, sondern als zu verzinsende Kapitalrücklage bilanziert. Der Steuerwert des auf den Kläger übergegangenen Gesellschaftsanteils war niedriger als der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch. Daher beantragte er, einen negativen Erwerb in der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen.
Finanzamt und FG lehnten dies jedoch ab. Denn laut Gesetz ist ein auf einen Mitgesellschafter übergehender Gesellschaftsanteil bei der Erbschaftsteuer nur zu erfassen, soweit er die Abfindungsansprüche von Dritten übersteigt. Also hatte der Kläger steuerlich gesehen gar keinen Erwerb, da der Wert der KG die Abfindungsansprüche nicht überschritt. Den Fall, dass der Wert des anteiligen Abfindungsanspruchs den Anteilswert übersteigt und sich somit ein negativer Erwerb ergibt, erfasst das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat damit bewusst auf eine Erfassung von negativen Erwerben verzichtet.
Nach Ansicht des FG macht es da auch keinen Unterschied, ob der Gesellschafter, dem der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden anwächst, gleichzeitig Erbe ist. Denn die Anwachsung bleibt dennoch ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang, der der beschriebenen spezialgesetzlichen Regelung unterliegt.