KINDERTAGESPFLEGE: LANDESAMT BELEUCHTET STEUERLICHE BEHANDLUNG VON ERHALTENEN GELDLEISTUNGEN

Wer selbständig in der Kindertagespflege arbeitet, muss sich mit einer Reihe von steuerlichen Fragestellungen auseinandersetzen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat für diesen Personenkreis nun einen Steuerleitfaden veröffentlicht. Die wichtigsten Aussagen daraus im Überblick:

  • Betriebseinnahmen: Zu den Betriebseinnahmen gehören grundsätzlich alle Geld- und Sachleistungen, die in Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit zufließen. Unerheblich ist, ob die Zahlungen aus öffentlichen Mitteln stammen oder es sich um private (Eltern-)Beiträge handelt. Zu den Einnahmen gehören beispielsweise das Betreuungsgeld, die Sachkostenpauschale, das Essensgeld sowie Mietzuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Steuerfrei sind hingegen öffentliche Zuschüsse zum Ausbau der Tagesbetreuung.
  • Betriebsausgaben: Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen können wählen, ob sie von ihren steuerpflichtigen Einnahmen die tatsächlich angefallenen (nachgewiesenen) Betriebsausgaben oder pauschale Betriebsausgaben abziehen wollen. Als tatsächlich angefallene Kosten abziehbar sind beispielsweise Kosten für Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterial, Fachliteratur, Weiterbildungs- und Fahrtkosten. Mietaufwendungen für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten sind ebenso wie die Betriebskosten ggf. anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Pauschaler Betriebsausgabenabzug: Wer sich für den Pauschalabzug entscheidet, kann einen Betrag von 300 EUR je Kind und Monat als Betriebsausgaben abziehen. Dieser Abzug ist auch während Zeiten der eingeschränkten Betreuung aufgrund der Corona-Pandemie möglich, wenn für diese Zeit weiterhin Betreuungsgelder und Ausgleichszahlungen (Betriebseinnahmen) vereinnahmt wurden. Das Landesamt weist darauf hin, dass ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist, wenn die Kinderbetreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in kostenlos überlassenen Räumlichkeiten stattfindet. Kinderbetreuungspersonen sollten ferner beachten, dass der 300-EUR-Pauschale eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Fällt die tatsächliche Betreuungszeit für ein Kind geringer aus, muss die Pauschale zeitanteilig gekürzt werden.

Hinweis: Da Kindertagespflegepersonen zwischen dem tatsächlichen und dem pauschalen Betriebsausgabenabzug wählen können, sind sie gut beraten, wenn sie sich nicht bereits zu Jahresbeginn auf eine Methode festlegen. Das steuerlich günstigste Ergebnis erzielen sie, wenn sie am Jahresende zunächst ihre tatsächlich entstandenen Kosten zusammenrechnen und anschließend mit den pauschal abziehbaren Betriebsausgaben vergleichen. Die Berechnung mit dem höchsten Kostenabzug kann dann der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden. Um sich die Möglichkeit dieser (Schatten-)Berechnung offenzuhalten, müssen während des Jahres aber zunächst sämtliche Rechnungen und Quittungen über abziehbare Kosten gesammelt werden.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer