LUXUSKREUZFAHRT: FINANZAMT MUSS BEI SCHENKUNGSBESTEUERUNG „ZURÜCKRUDERN“

Wenn Geld keine große Rolle spielt, kann man sich eine Weltreise auf einem Kreuzfahrtschiff gönnen. Genau das hat ein Mann aus Hamburg im Jahr 2015 getan, dessen Fall nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde.

Der Mann hatte seine Lebensgefährtin auf die fünfmonatige Kreuzfahrt eingeladen und die Kosten von insgesamt 500.000 EUR komplett übernommen. Für Ausflüge, Restaurantbesuche an Bord sowie Spa-, Fitness- und Frisördienstleistungen waren zusätzlich noch 45.000 EUR angefallen. Das Finanzamt forderte später Schenkungsteuer auf die freigebige Zuwendung an die Lebensgefährtin. Es differenzierte dabei zwischen den Kosten für die Buchung der Reise, den Kosten für den Flug und den Kosten für Ausflüge und Verpflegung.

Der BFH hat entschieden, dass die Schenkungsteuerbescheide nichtig waren und der Schenkungsteuerzugriff damit zu Unrecht erfolgt war. Nach Gerichtsmeinung war es unerheblich, ob tatsächlich schenkungsteuerrelevante Zuwendungen des Mannes an die Lebensgefährtin vorgelegen hatten, denn die Aufhebung der Bescheide war bereits deshalb geboten, weil diese inhaltlich zu unbestimmt waren. Für einen Steuerschuldner müsse erkennbar sein, welcher Sachverhalt besteuert werde.

Bei der Kreuzfahrt handelte es sich jedoch um eine Vielzahl von Einzelleistungen, die vom Finanzamt im Bescheid zu Unrecht zu einer einheitlichen Zuwendung zusammengefasst worden waren. Das Finanzamt hätte jede einzelne Leistung der Reise dahin gehend würdigen müssen, ob es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handelte. Die an Bord getätigten Ausgaben können freigebige Zuwendungen sein, jedoch auch Aufwendungen für den Kläger selbst oder Kosten der Lebensführung. Eine solche Differenzierung enthielt der Bescheid nicht. Auch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Steuerentstehung gingen aus dem Bescheid nicht hervor.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass das Finanzamt den Gegenstand einer komplexen Schenkung regelmäßig nicht bloß unter Oberbegriffen zusammenfassen darf. Damit der Schenkungsteuerbescheid rechtlich Bestand hat, muss er eine genaue Aufgliederung und schenkungsteuerliche Einordnung der Einzelbeträge enthalten.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2021
Veröffentlicht in: Erbschaft-/Schenkungsteuer