JAHRESSTEUERGESETZ 2018: ÄNDERUNGEN FÜR PRIVATPERSONEN UND ARBEITNEHMER

Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Die wichtigsten steuerlichen Änderungen für Privatpersonen und Arbeitnehmer, so unter anderem das steuerfreie Jobticket und die steuerfrreie private Nutzung betrieblicher Fahrräder, haben wir für Sie im Überblick:

  • Steuerfreies Jobticket für Pendler ab 2019: Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die steuerfreien Leistungen werden jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet.
  • Private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads: Der Arbeitgeber hat ab 2019 die Möglichkeit, seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad für die private Nutzung steuerfrei zu überlassen. Das gilt auch für Elektrofahrräder, allerdings nur dann, wenn diese nicht als Kfz gelten. Die steuerfreie Überlassung wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.
  • Förderung der Elektromobilität: Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert.
  • Zertifizierung gesundheitsfördernder Maßnahmen: Bislang kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von 500 EUR pro Jahr steuerfrei erbringen. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ändern sich ab 2019. So ist dann zum Beispiel eine Zertifizierung der geförderten Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention erforderlich. Das Gesetz sieht zwar eine Übergangsregelung bis 2020 vor, bitte informieren Sie sich jedoch rechtzeitig!
  • Arbeiten im Ausland: Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird oft durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. In diesen Fällen können Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung) als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was jetzt auch per Gesetz beschlossen wurde.
  • Übungsleiter-Freibetrag: Dieser wird künftig auch dann gewährt, wenn die nebenberufliche oder ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit für Auftraggeber in der Schweiz ausgeübt wird.
  • Steuerbefreiung für Pflegegelder: Diese wird an die seit 2018 geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) angepasst und der sogenannte Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 SGB XI steuerlich freigestellt.
  • Zuordnung der Kinderzulage bei der Riester-Rente: Diese wird auch auf gleichgeschlechtliche Ehepaare ausgeweitet. Zudem wird in § 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d Einkommensteuergesetz geregelt, dass ab dem 01.01.2020 die Identifikationsnummer des Kindes beim Antrag auf Kinderzulage angegeben werden muss.

Veröffentlicht am: 14. Januar 2019
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten