INVESTITIONSABZUGSBETRAG: WENN ABGEZOGENER BETRAG IM INVESTITIONSJAHR NICHT AUFGELÖST WIRD

Wenn Sie als Selbständiger in einem Jahr einen hohen Gewinn erwirtschaften und wissen, dass Sie in einem späteren Jahr eine größere Investition tätigen müssen, können Sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Ihrer Gewinnermittlung bilden. Damit verschieben Sie einen Teil Ihres Gewinns steuerlich in das Jahr der Investition. Der IAB ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Unter anderem muss die Investition innerhalb von drei Jahren nach der Bildung des IAB getätigt und der IAB muss im Investitionsjahr wieder hinzugerechnet werden. Über die Frage, was passiert, wenn die Investition zwar getätigt wird, die Hinzurechnung aber unterbleibt, musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden.

Ein Installateurmeister hatte in seinen Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für 2008 einen IAB geltend gemacht – allerdings ohne zu benennen, für welches Wirtschaftsgut dieser vorgesehen war. Er wurde entsprechend veranlagt. 2009 kaufte er unter anderem einen Pkw und minderte in seiner Gewinnermittlung dessen Anschaffungskosten gesetzeskonform. Allerdings löste er den IAB nicht gewinnerhöhend auf. Im Einkommensteuerbescheid für 2009 wurde der erklärte Gewinn übernommen.

Die unterlassene Auflösung des IAB im Investitionsjahr wurde erst bei einer späteren Betriebsprüfung erkannt, allerdings gab es zu dem Zeitpunkt keine Änderungsmöglichkeit mehr für den Einkommensteuerbescheid 2009. Daher änderte das Finanzamt die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 2008 und machte den IAB rückgängig, wodurch sich der Gewinn erhöhte.

Dagegen klagte der Installateurmeister, doch das FG gab ihm nicht recht: Der IAB wurde zu Recht in den Bescheiden des Jahres 2008 rückgängig gemacht. Laut Gesetz ist der Abzug rückgängig zu machen, wenn der IAB nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres wieder hinzugerechnet wird. Im Streitfall hat der Kläger die Investition zwar getätigt, aber den IAB nicht hinzugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gewährung des IAB im Jahr 2008 rechtmäßig war. Es ist auch nicht entscheidend, warum keine Hinzurechnung erfolgte – ob absichtlich, versehentlich oder irrtümlich. Fakt ist, dass der IAB nicht wieder aufgelöst wurde.


Veröffentlicht am: 12. August 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer