GRUNDSTÜCKSVERKAUF: EIN GRUNDSTÜCK, ZWEI HÄUSER – EIN VERÄUSSERUNGSGEWINN

Wenn man als Privatperson innerhalb von zehn Jahren ein Grundstück erwirbt und wieder veräußert, dann muss man auf einen eventuellen Gewinn Einkommensteuer zahlen bzw. einen eventuellen Verlust bei künftigen privaten Veräußerungsgewinnen zur Verrechnung berücksichtigen lassen. Ausnahmen gibt es nur, sofern das Grundstück für eigene Wohnzwecke genutzt wurde. Soweit der steuerrechtliche Grundsatz – wie sieht es aber in der Praxis aus, wenn der Fall komplizierter ist?

Für eine Eigentümerin eines ländlichen Grundstücks, das sie verkaufen musste, woraufhin das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn feststellte, bestand das Problem darin, dass mehrere bewohnte Häuser auf dem Grundstück standen. Eines dieser Häuser bewohnte sie selbst, ein weiteres ihre Mutter, von der sie das Grundstück einstmals im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hatte.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies im Verfahren auf Folgendes hin: Sofern ein Grundstück, wie in diesem Streitfall, unentgeltlich erworben wird, tritt der Erwerber (hier also die ehemalige Eigentümerin) in die Rechtsposition des Vorgängers (hier also der Mutter) ein. Wichtig war daher, wann die Mutter das Grundstück erworben hatte. Da dieser Erwerb aber auch innerhalb des Zehnjahreszeitraums stattgefunden hatte, konnte also noch eine steuerpflichtige Veräußerung vorliegen.

Im Streitfall befanden sich jedoch mehrere Gebäude auf dem Grundstück, die für sich betrachtet jeweils eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Für das Gebäude, das von der ehemaligen Eigentümerin bewohnt worden war, war unzweifelhaft eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzunehmen. Für dieses Haus lag also kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor.

Für das Gebäude, in dem die Mutter gewohnt hatte, lag allerdings im Hinblick auf die ehemalige Eigentümerin keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, auch wenn die Mutter keine Miete zahlte und somit das Gebäude unentgeltlich bewohnte. Für den Verkauf dieses Gebäudes war somit anteilig ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden.


Veröffentlicht am: 16. August 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer