EXISTENZGRÜNDERZUSCHUSS: KEINE SONDERBETRIEBSEINNAHME DER GESELLSCHAFTER

Für Studenten und Hochschulabsolventen bietet sich mitunter die Gelegenheit, direkt aus der Wissenschaft heraus eine Existenzgründung zu wagen. Hierzu gibt es diverse Fördermöglichkeiten, zum Beispiel das EXIST-Gründerstipendium des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Über einen bestimmten Zeitraum erhalten die Neuunternehmer Geld, um damit ihren Unterhalt zu sichern und sich völlig auf die Entwicklung ihrer Existenzgründungsidee an ihrer Hochschule oder Forschungseinrichtung zu konzentrieren. Ob diese Einkünfte steuerfrei sind, ist nicht immer ganz klar. Denn im Hinblick auf Einkünfte aus dem EXIST-Programm hat der Bundesfinanzhof für einen Einzelunternehmer schon einmal eine Steuerpflicht erkannt. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte nun die Frage der Steuerpflicht für die zwei Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beantworten – und kam zu einem anderen Ergebnis.

Denn grundsätzlich haben die beiden Gesellschafter jeweils einen Stipendiatenvertrag mit ihrer Universität abgeschlossen. Dementsprechend lagen keine Betriebseinnahmen der Gesellschaft vor. Das Finanzamt war aber der Auffassung, dass Sonderbetriebseinnahmen der jeweiligen Gesellschafter vorlagen und die individuellen Einkünfte im Zusammenhang mit der Gesellschaft erhöht hatten. Das ist jedoch nach Auffassung des FG nicht möglich.

Sonderbetriebseinnahmen liegen nämlich nur dann vor, wenn auf der einen Seite das Einkommen der Gesellschaft vermindert und auf der anderen Seite das Einkommen der Gesellschafter erhöht wird. Ein „abgekürzter“ Zahlungsweg ist bei diesem Vorgang zwar möglich (wenn z.B. die Universität das Geld anstatt der Gesellschaft direkt den Gesellschaftern überwiesen hätte). Um einen solchen verkürzten Zahlungsweg anzunehmen, wäre allerdings eine entsprechende Rechtsgrundlage, zum Beispiel eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Universität, erforderlich. Eine solche Rechtsgrundlage existierte im Urteilsfall aber nicht. Das Stipendium wurde individuell mit den Gesellschaftern und losgelöst vom Gesellschaftsverhältnis vereinbart. In diesem Fall können somit keine Sonderbetriebseinnahmen vorliegen.

Der Streitfall endete glücklich für die beiden Jungunternehmer. Denn ob das Stipendium auch in der privaten Einkommensteuererklärung steuerfrei wäre, hat das FG zwar nicht entschieden. Für das Finanzamt bestand jedoch keine Möglichkeit mehr, die Einkommensteuerfestsetzung zu ändern, da diese bereits bestandskräftig war.


Veröffentlicht am: 16. August 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer