GESETZENTWURF ZUM SCHUTZ VOR MANIPULATIONEN AN DIGITALEN KASSENAUFZEICHNUNGEN

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verhinderung von technischen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wie Daten von (Registrier-)Kassen vorgelegt (Bundestags-Drucksache 18/9535; vgl. dazu im Einzelnen Informationsbrief Juni 2016 Nr. 5). Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen künftig über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Falls elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, müssen diese nachgerüstet werden. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf sollen diese Maßnahmen erstmals für Kalenderjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

Für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 bereits aufgrund früherer Vorgaben (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 26. November 2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) angeschafft wurden und nicht aufrüstbar sind, enthält der Entwurf eine besondere Übergangsregelung: Entsprechende Registrierkassen sollen nach der derzeitigen Fassung (über den ursprünglichen Termin 31. Dezember 2016 hinaus) bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden dürfen.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf heftig umstritten und derzeit offen ist, welche Maßnahmen und Übergangsregelungen letztendlich verabschiedet werden.


Veröffentlicht am: 15. Dezember 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen