SACHBEZUGSWERTE 2017 FÜR LOHNSTEUER UND SOZIALVERSICHERUNG
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.
Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2017 (siehe BGBl 2016 I S. 2637) können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Vollverpflegung |
51 € | 95 € | 95 € | 241 € |
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,17 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG).
Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Restaurantschecks/-gutscheine mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert – d.h. für 2017 bis zu einem Betrag von 6,27 Euro (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR) für eine Mahlzeit täglich – zur Einlösung in Gaststätten abgibt.
Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber auf Gutscheine verzichtet und stattdessen Barzuschüsse an Arbeitnehmer für den Erwerb einer Mahlzeit leistet; überschreitet der Zuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,27 Euro nicht, ist lediglich der Sachbezugswert von 3,17 Euro pro Mahlzeit anzusetzen (siehe dazu BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 – IV C 5 – S 2334/08/10006 (BStBl 2016 I S. 238) sowie Informationsbrief Oktober 2016 Nr. 2).
Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert:; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
- Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z.B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
- Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt (gegenüber 2016 unverändert) 223 Euro Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachverzugswert liegt (zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 SvEV).
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o.a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.