GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER: GRENZE WIRD AB 2018 VON 410 EURO AUF 800 EURO ANGEHOBEN

Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen
werden, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410 Euro nicht überschreiten (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG).

Mit Wirkung ab 2018 ist diese Grenze auf 800 Euro (maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatzsteuer) angehoben worden (Art. 1 des
Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017, BStBl 2017 I S. 1202). Bis zu diesem Betrag brauchen also Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt zu werden, sondern können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410 Euro und 800 Euro um den Jahreswechsel kann es daher ggfs. sinnvoll sein, diese auf Anfang 2018 zu verschieden, um die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen zu können.

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro überschreiten, besteht – ggfs. alternativ zur Sofortabschreibung – die Möglichkeit, diese in einem
Sammelposten einzustellen; dieser wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben (vgl. § 6 Abs. 2a EStG). Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab 2018 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben
worden (Art. 1 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im
Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017, BStBl 2017 I S. 1202). Die obere Grenze von 1.000 Euro gilt jedoch unverändert
weiter.


Veröffentlicht am: 20. Oktober 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen