ZUWENDUNGEN AN PARTEIEN UND KOMMUNALE WÄHLERVEREINIGUNGEN

Spenden und Beiträge an politische Parteien wirken sich steuerlich wie folgt aus:

  1. Die Hälfte der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.650 Euro mindert als Steuerermäßigung die festzusetzende Steuer um maximal 825 Euro. Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern verdoppeln sich die Beträge (vgl. § 34g EStG).
  2. Spenden und Beiträge, die den obigen Höchstbetrag übersteigen, können wiederum bis zur Höhe von 1.650 Euro (Ehepartner 3.300 Euro) als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Spenden und Beiträge an kommunale unabhängige Wählervereini-
gungen
sind ausschließlich als Steuerermäßigung (siehe oben zu a) (die Steuerermäßigung von höchstens 825 Euro kann sowohl für Zuwendungen an Parteien als auch (zusätzlich) für Zuwendungen an Wählervereinigungen beansprucht werden) zu berücksichtigen; ein Sonderausgaben-
abzug für übersteigende Beträge ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20. März 2017 X R 55/14) hat entschieden, dass diese gesetzliche Unterscheidung die Chancengleichheit kommunaler Wählervereinigungen nicht verletzt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil den Parteien zusätzlich eine besondere Funk-
tion auf regionaler und überregionaler Ebene zukommt.


Veröffentlicht am: 16. Oktober 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile