EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: KEINE UNTERNEHMEREIGENSCHAFT VON AUFSICHTSRATSMITGLIEDERN
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Frage verneint, ob die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer niederländischen Stiftung umsatzsteuerpflichtig ist.
Die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern wird in Deutschland als selbständig angesehen, so dass das Mitglied aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Unternehmer ist und seine Tätigkeit der Umsatzsteuer unterworfen wird. Der EuGH sieht dies in einem niederländischen Fall anders und verneint bei einem Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung die Selbständigkeit und damit die Unternehmereigenschaft. Das Aufsichtsratsmitglied werde weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung oder eigene Verantwortung tätig. Es sei dem Aufsichtsrat als solchem untergeordnet. Aus diesem Grund trage das einzelne Mitglied kein wirtschaftliches Risiko seiner Tätigkeit.
Die Rechte und Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern einer deutschen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft sind ähnlich ausgestaltet wie in den Niederlanden. Daher könnte die Entscheidung des EuGH möglicherweise bei deutschen Aufsichtsräten zur Nichtsteuerbarkeit ihrer Aufsichtsratsvergütungen führen. Sofern die Tätigkeit als nicht steuerbar eingestuft würde, wäre in den Rechnungen der Aufsichtsräte zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen und die jeweiligen Gesellschaften hätten keinen Anspruch auf einen entsprechenden Vorsteuerabzug. Zudem könnten die Aufsichtsräte aus Eingangsleistungen für ihre Aufsichtsratstätigkeit keine Vorsteuer abziehen. Für die Vergangenheit dürfte aufgrund der klaren Anweisungen der Finanzverwaltung Vertrauensschutz bestehen. Das wäre insbesondere für den damit verbundenen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bedeutsam.
Das EuGH-Urteil lässt einen weiten Argumentationsspielraum. Ob daraus umsatzsteuerliche Konsequenzen in Deutschland zu ziehen sind, bleibt offen, zumal der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit anders entschieden und sich die Verwaltung dieser Auffassung angeschlossen hat. Vorteilhaft könnte die Anwendung des Urteils für Unternehmen mit eingeschränktem oder keinem Vorsteuerabzug sein.
Hinweis: Es empfiehlt sich, zunächst die Reaktion der deutschen Finanzverwaltung abzuwarten.