STEUERPFLICHTIGER ARBEITSLOHN: VOM ARBEITGEBER ÜBERNOMMENE BEITRÄGE ZUR BERUFSHAFTPFLICHT

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer Gehalt zahlen, ist dieses lohnsteuerpflichtig. Es handelt sich hierbei um einen Betrag, den Sie zweifelsfrei auch im Interesse des Arbeitnehmers zahlen: Der Arbeitnehmer möchte für seine Arbeit entlohnt werden und Sie möchten, dass er weiterhin für Sie arbeitet. Wie verhält es sich aber, wenn Sie für Ihren Arbeitnehmer eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen – wenn der Arbeitnehmer diese zwar ohnehin abschließen muss, Sie aber eine höhere Deckungssumme benötigen? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob für die Versicherungsbeiträge dann Lohnsteuer anfällt.

Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unter anderem für mehrere zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Mitarbeiter abgeschlossen. Die Versicherungsbeiträge trug er in voller Höhe. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterwarf das Finanzamt die Versicherungsbeiträge der Lohnsteuer, da die Mitarbeiter ohnehin verpflichtet waren, eine solche Versicherung abzuschließen, und damit Arbeitslohn vorlag. Die Versicherungssumme lag allerdings über der Mindestdeckungssumme. Gegen die Nachversteuerung wehrte sich der Rechtsanwalt, weil er meinte, dass die Versicherungsbeiträge nur bis zur Mindestdeckungssumme Arbeitslohn darstellten.

Das FG gab ihm aber nicht recht: Die Übernahme der Versicherungsbeiträge stellt zweifelsfrei steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Zum Arbeitslohn gehören unter anderem Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Gewährte Vorteile sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Liegt jedoch – wie im Streitfall – auch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers vor, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch die Höherversicherung war im Eigeninteresse der Arbeitnehmer. Denn nach Aussage des Rechtsanwalts war für eine Anstellung in seiner Kanzlei eine Versicherung mit der Mindestdeckungssumme nicht ausreichend, sondern es wurde eine Höherversicherung vorausgesetzt.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte in ähnlichen Fällen bereits mehrfach genauso geurteilt.


Veröffentlicht am: 13. September 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer