EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: EINFUHRUMSATZSTEUER ALS VORSTEUER ABZUGSFÄHIG?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat demnächst Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer weiter zu präzisieren.

In einem slowakischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um ein Logistikunternehmen, das die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen wollte.

Das slowakische Gericht legte dem EuGH dementsprechend die Frage vor, ob das Recht auf Vorsteuerabzug davon abhängig ist, dass der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, auch das Eigentum an den eingeführten Gegenständen hat.

Zudem steht vor Gericht die Frage zur Debatte, ob das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann entsteht, wenn die eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens in Form einer Veräußerung dieser Gegenstände im Inland, eine Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Ausfuhr in einen Drittstaat verwendet werden.

Der EuGH hat ferner zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen die Voraussetzung eines direkten oder unmittelbaren Zusammenhangs der erworbenen Gegenstände mit den Ausgangsumsätzen erfüllt ist.

Hinweis: Die Entscheidung des EuGH darf mit Spannung erwartet werden.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer