ELEKTRONISCHE KASSEN: BMF VERLÄNGERT FRIST ZUR AUFRÜSTUNG DER SYSTEME

Ab dem 01.01.2020 müssen nach den gesetzlichen Vorgaben eigentlich alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z.B. Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das Problem besteht in der Praxis bislang jedoch darin, dass es noch keine bzw. nur Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung gibt, deren Zertifizierungsverfahren zudem noch andauert.

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich auf diese Problematik reagiert und mit Schreiben vom 06.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht, nach der die Finanzverwaltung es akzeptiert, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme der Betriebe bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dennoch sollten Kasseninhaber die Aufrüstung nicht auf die lange Bank schieben!

Hinweis: Die künftig notwendige Aufrüstung soll Kassensysteme vor Manipulationen schützen und eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung schaffen. Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Dabei soll das Sicherheitsmodul gewährleisten, dass die Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können. Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, beispielsweise Gastronomiebetriebe, Friseure und Bäckereien.

 

 


Veröffentlicht am: 14. Januar 2020
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten