EUGH-VORLAGE: IST MEDIZINISCHE TELEFONBERATUNG UMSATZSTEUERFREI?

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der ärztlichen und arztähnlichen Berufsausübung erbracht werden, sind umsatzsteuerfrei. Ob das auch für telefonische Beratungsleistungen gilt, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen erbringt, bezweifelt der Bundesfinanzhof (BFH).

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sogenanntes Gesundheitstelefon für die medizinische Beratung von Versicherten betrieben. Daneben führte sie Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankheitsbild erhalten konnten. Die Telefonberatung wurde durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils als „Gesundheitscoaches“ ausgebildet waren. In einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt zur Beratung hinzugezogen.

Der BFH hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung gebeten und in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung vertreten, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen bei einem engen Verständnis der Befreiungsvorschriften nicht steuerbefreit sind. Folgende Argumente führen die Bundesrichter hierfür an:

  • Es steht nicht fest, ob sich an die Telefonberatung eine ärztliche Heilbehandlung anschließt.
  • Fraglich ist, ob die Telefonberatung (als Erstberatung) zum Bestandteil einer komplexen Heilbehandlung wird.
  • Die Auskünfte am Gesundheitstelefon erfolgen nicht auf der Grundlage vorheriger medizinischer Feststellungen oder Anordnungen.
  • Fraglich ist, welche Qualifikationsmerkmale eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs anzuwenden sind.

Hinweis: Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der EuGH zur medizinischen Telefonberatung positionieren wird. Unter anderem wird zu klären sein, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, dass die Beratungen hauptsächlich von „Gesundheitscoaches“ durchgeführt werden.


Veröffentlicht am: 13. März 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer