ERMÄSSIGTER UMSATZSTEUERSATZ: EINTRITT FÜR EISSKULPTURENAUSSTELLUNG IST BEGÜNSTIGT
Wer eine Theatervorstellung, ein Konzert oder eine Museumsausstellung besucht, muss auf den Eintrittspreis in der Regel nur eine ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % zahlen. Ob diese Ermäßigung auch für die Eintrittsumsätze einer Eisskulpturenausstellung gilt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu klären.
Geklagt hatte ein Unternehmer, der in den Wintermonaten des Jahres 2010 zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen ausgerichtet hatte. Die Skulpturen waren eigens dafür von internationalen Künstlern geschaffen worden und witterungsbedingt nur begrenzt haltbar.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern versagte den 7%igen Steuersatz in erster Instanz, weil die Ausstellung seiner Meinung nach begrifflich kein Museum war. Zwar seien die Eisskulpturen Kunstgegenstände, es liege jedoch keine „Sammlung“ vor, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt werde. Der Unternehmer unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus. Folglich sollte für die Eintrittspreise der Regelsteuersatz von 19 % angewandt werden.
Der BFH war anderer Ansicht und gewährte den ermäßigten Steuersatz. Auch der Eintritt zu Sammlungen von Kunstgegenständen, die nicht dauerhaft, sondern eigens für die Ausstellung zusammengestellt worden seien, sei begünstigt. Den Bundesrichtern zufolge kommt es bei der Steuersatzermäßigung nicht darauf an, ob eine Sonderausstellung komplett aus den Beständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt wird oder ob diese nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt wird.
Hinweis: Das BFH-Urteil kann auch für Eintrittsgelder von Wanderausstellungen relevant sein, die an unterschiedlichen Orten für die Besucher zugänglich sind.