STEUERLICHES EINLAGEKONTO: EINBRINGUNG ODER ERFÜLLUNG EINER FORDERUNG ENTSCHEIDEND?
Für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft spielt das „steuerliche Einlagekonto“ eine große Rolle. Es handelt sich dabei nicht um ein Konto in der Finanzbuchhaltung, sondern um ein rein steuerlich geführtes fiktives Konto, in dem alle Einlagen eines Gesellschafters (oder einer diesem nahestehenden Person) festgehalten werden.
Wenn und insoweit (z.B. durch eine Ausschüttung) eine Rückführung der Einlagen an den Gesellschafter erfolgt (sog. Einlagenrückgewähr), muss der Gesellschafter diesen Betrag nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Das Finanzamt überwacht deshalb sehr genau, ob und wenn ja wann und mit welchem Betrag etwas auf dem steuerlichen Einlagekonto gutgeschrieben wird. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, wann die Verpflichtung zur Einlage entstanden, sondern wann die Einlage tatsächlich vorgenommen worden ist.
Beispiel: Der Gesellschafter einer GmbH verpflichtet sich am 10.10.2018 gegenüber der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, zu einer Einlage in Höhe von 5.000 EUR in die Kapitalrücklage. Aufgrund von Liquiditätsengpässen erfüllt er die Verpflichtung erst am 10.02.2019. Am 10.10.2018 muss die GmbH eine Forderung gegenüber ihrem Gesellschafter aktivieren. Der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erfolgt jedoch erst am 10.02.2019.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Saarland (FG) übertrug eine Gesellschafterin im Wege der Einlage eine Forderung auf ihre GmbH, die sie ihrerseits gegenüber einem fremden Dritten hatte. Die Forderung ging somit auf die GmbH über. Der Schuldner hatte die Forderung aber zum Zeitpunkt der Einbringung noch nicht getilgt, sondern beglich seine Schuld erst Jahre später.
Das FG hatte nun also die Frage zu klären, ob der Tilgungszeitpunkt des Schuldners (dritte Person) mit dem Einlageerfüllungszeitpunkt der einlegenden Gesellschafterin gleichzusetzen war. Das FG verneinte dies und begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto sei bereits mit der Übertragung der Forderung auf die GmbH zu erfassen, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Gesellschafterin mit der Einlage ihrer Forderung alles ihr Mögliche getan. Die Gutschrift auf dem Einlagekonto wurde also gewährt.
Vorsicht: Anders verhält es sich, wenn die Einlage in der Einräumung einer Forderung gegen einen Gesellschafter (Einlagenforderung) besteht. Hier ist unabhängig von der Darstellung in der Bilanz ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt zu verzeichnen, zu dem die Mittel zufließen (siehe Beispiel).