EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2018: WISSENSWERTE NEUERUNGEN FÜR ARBEITNEHMER IM ÜBERBLICK

Nichts ist beständiger als der Wandel. Dieses Sprichwort trifft in besonderer Weise auf das deutsche Steuerrecht zu, denn kein Jahr vergeht ohne Änderungen. So gibt es auch bei der Einkommensteuererklärung 2018 wieder zahlreiche Neuerungen im Arbeitnehmerbereich zu beachten, auf die nun das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hingewiesen hat. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Verspätungszuschläge: Neuerdings steht es grundsätzlich nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, ob ein Verspätungszuschlag gegen den Steuerzahler festgesetzt wird. Der Zuschlag wird nun automatisch festgesetzt, wenn eine Erklärung verspätet abgegeben wird. Er beträgt mindestens 25 EUR für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
  • Keine Belege: Steuerzahler müssen ihrer Steuererklärung grundsätzlich keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt fordert diese nur noch bei Bedarf nachträglich an. Steuerzahler müssen ihre Belege aber bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist aufbewahren; bei Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine und Einrichtungen gilt eine einjährige Aufbewahrungsfrist.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Zahnersatz, Medikamente usw. wirken sich in der Steuererklärung 2018 schneller steuermindernd aus, weil der Bundesfinanzhof mit einem Urteil aus 2017 für eine steuerzahlerfreundlichere Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung gesorgt hat. Der selbst zu tragende Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen wird nun schneller überschritten.
  • Grundfreibetrag: Der steuerfreie Grundfreibetrag ist 2018 um 180 EUR auf 9.000 EUR gestiegen (bei zusammen veranlagten Paaren um 360 EUR auf 18.000 EUR). Der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Auch der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen wurde auf 9.000 EUR angehoben.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Arbeitnehmer können ihre Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug, Computer, Büromöbel) ab dem Jahr 2018 in voller Höhe im Jahr der Kaufpreiszahlung absetzen, wenn die Anschaffungskosten einen Nettobetrag von 800 EUR nicht überschritten haben. Bislang galt für diese Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern eine Wertgrenze von 410 EUR netto. Ist das Wirtschaftsgut teurer, muss es über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

 

 


Veröffentlicht am: 15. April 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer