UNTERNEHMENSSANIERUNG: ZUSTÄNDIGKEIT FÜR GEWERBESTEUER

Bei Unternehmenssanierungen darf auf keinen Fall die steuerliche Komponente unterschätzt werden: Oftmals basieren solche Sanierungen auf dem Schulderlass von Gläubigern, wie zum Beispiel Banken oder Lieferanten.

Der Wegfall der Schulden führt beim Schuldner jedoch schlichtweg zu einem Ertrag und auf diesen Ertrag sind – sofern keine ausreichenden Verlustvorträge vorhanden sind oder die Mindestbesteuerung eingreift – Steuern zu zahlen. Diese neue Schuld gegenüber dem Fiskus ist für eine Sanierung natürlich hinderlich. Zudem ist mit einem öffentlichen Gläubiger ein (weiterer) Schuld-/Steuererlass schwieriger zu diskutieren als mit einem privatwirtschaftlichen Gläubiger, da die öffentlichen Interessen gewahrt werden müssen.

Gemäß dem „Sanierungserlass“ konnte man aber beim Finanzamt im Wege der Billigkeit beantragen, dass das Finanzamt auf die Steuer für den Schuldwegfall verzichtete. In der Regel hatte dieser Antrag auch gute Aussichten. Allerdings war das Finanzamt nur für die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zuständig. Hinsichtlich des Erlasses der Gewerbesteuer musste man bei der Gemeinde vorstellig werden und seine Argumente (erneut) vorbringen, beweisen und durchsetzen. Gerade in sogenannten Zerlegungsfällen (d.h. mehrere Gemeinden haben das Besteuerungsrecht) wurde dies zu einer regelrechten Sisyphusarbeit.

Doch zum 27.06.2017 wurde die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen gesetzlich geregelt und diesem „Antragsmarathon“ wurde ein Ende gesetzt. Die Oberfinanzdirektion NRW weist mit ihrer Verfügung vom 14.01.2019 darauf hin, dass nunmehr das Finanzamt auch über die Gewerbesteuer entscheidet. Hintergrund ist die Tatsache, dass es sich bei der Steuerfreiheit nun nicht mehr um eine Billigkeit, sondern um einen gesetzlichen Anspruch handelt, über den das Finanzamt bereits bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags entscheidet.

Hinweis: Die gesetzliche Regelung gilt grundsätzlich erst für Schulderlasse ab dem 09.02.2017. Auf Antrag ist das Gesetz jedoch auch für alle offenen Fälle anzuwenden. Sofern Sie also schon seit längerer Zeit mit einer Kommune im Disput sind, sollte ein entsprechender Antrag beim Finanzamt überprüft werden.


Veröffentlicht am: 15. April 2019
Veröffentlicht in: Gewerbesteuer