EINKOMMENSTEUER: KEIN WAHLRECHT ZUR NACHGELAGERTEN BESTEUERUNG VON RENTEN BEI BETRIEBSAUFGABE
Verkauft man ein Unternehmen, kann man vereinbaren, dass man statt eines Einmalbetrags laufende Zahlungen erhält (z.B. über einen Zeitraum von zehn Jahren monatlich einen bestimmten Betrag). Der Verkäufer kann dann wählen, ob er den Veräußerungspreis sofort oder die Rentenzahlungen jährlich versteuern will. Aber gilt dieses Wahlrecht auch, wenn man den Betrieb vor der Veräußerung aufgegeben hat? Dies musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden.
Die Klägerin betrieb einen Steinmetzbetrieb, den sie Ende 2013 krankheitsbedingt aufgab. Ab dem 01.01.2013 bezog sie Renten wegen Berufsunfähigkeit aus privaten Versicherungen. Die Klägerin veräußerte den Geschäftsbetrieb gegen eine ab JAnuar 2014 zu zahlende lebenslange Rente an die A-GmbH. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück sowie weitere, nichtwesentliche Betriebsgrundlagen. Übertragungsstichtag war der 02.01.2014. Für die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter ermittelte die Klägerin einen unstreitigen Entnahmegewinn. Sie war der Meinung, dass nur dieser der sofortigen Besteuerung unterliege. Für die Rentenzahlungen stünde ihr ein Wahlrecht zur Besteuerung in den entsprechenden Jahren zu. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass dies bei einer Betriebsaufgabe nicht in Frage kommt.
Das FG sah das genauso. Das Finanzamt hatte den kompletten Betriebsaufgabegewinn im Jahr 2014 zutreffend mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert und die Anwendung des Wahlrechts abgelehnt. Die Betriebsveräußerung ist von der Betriebsaufgabe abzugrenzen. Erstere setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden und gleichzeitig die bisher in dem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers endet. Die Klägerin hatte im Streitjahr 2014 den Betrieb aufgegeben, da sie das Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage ins Privatvermögen überführte und die übrigen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die A-GmbH veräußerte. Der Gewinn ist im Streitjahr 2014 entstanden, da Übertragungsstichtag der 02.01.2014 war. Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen der A-GmbH findet jedoch bei einer Betriebsaufgabe keine Anwendung.