DENKMALSCHUTZ: IST DAS ERBE EINES DENKMALS AUCH ERBSCHAFTSTEUERPFLICHTIG?

Bei einem Erbe ist in der Regel Erbschaftsteuer zu zahlen. Aber es gibt wie immer auch Ausnahmen von der Regel. So können bestimmte Bestandteile eines Erbes steuerfrei sein. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Haus des Erblassers, denn dies kann beim Erben unter gewissen Umständen erbschaftsteuerfrei sein. Was ist aber, wenn man kein typisches Wohnhaus, sondern ein denkmalgeschütztes Haus erbt? Gibt es auch dann Ausnahmen von der Erbschaftsteuerpflicht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber urteilen.

Die Klägerin schloss am 12.11.2015 einen Erbvergleichsvertrag mit der Alleinerbin ihres Ehemanns, der im Dezember 2013 verstorben war. Danach erhielt sie unter anderem eine denkmalgeschützte Immobilie, deren Schlüssel am 30.11.2015 übergeben wurden. Die Eigentumsumschreibung auf die Klägerin erfolgte im Januar 2016. Bis Dezember 2018 wurde das Objekt für die Öffentlichkeit nutzbar gemacht. Es wurde ein Schild an dessen Eingangspforte angebracht und ein Internetauftritt erstellt, um auf öffentliche und individuelle Führungen durch das Objekt hinzuweisen, die auch seit Januar 2019 stattfinden. Im Dezember 2018 beantragte die Klägerin eine Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung dahin gehend, dass die Immobilie zu 85 % steuerfrei berücksichtigt werden sollte. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet und erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Unrecht die begehrte partielle Steuerbefreiung versagt. Der Grundbesitz sei denkmalgeschützt und seine Erhaltung liege im öffentlichen Interesse. Das Ganze sei unrentabel, da die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen überstiegen. Auch sei das Objekt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die Steuerbefreiung scheitere auch nicht daran, dass zwischen dem Erwerb und der Nutzbarmachung zum Zweck der Volksbildung ein längerer Zeitraum gelegen habe. Im Gesetz gebe es keine zeitliche Grenze. Die zeitliche Nähe sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu konkretisieren. Zeitlicher Ausgangspunkt im Streitfall sei nicht der Todestag des Erblassers, sondern das Datum des Erbvergleichsvertrags. Erst ab dann habe die Klägerin entscheiden können, ob sie das Objekt der Öffentlichkeit zugänglich mache oder nicht. Und sie habe die notwendigen Maßnahmen hierzu schnell nach Vertragsabschluss eingeleitet, so dass die Steuerbefreiung zu gewähren sei.


Veröffentlicht am: 12. Dezember 2022
Veröffentlicht in: Erbschaft-/Schenkungsteuer