GRUNDERWERBSTEUER: WELCHE ANFORDERUNGEN GELTEN FÜR DIE ANZEIGE EINER ANTEILSVEREINIGUNG?

Bekanntlich fällt Grunderwerbsteuer nicht nur an, wenn man ein Grundstück kauft. Es gibt auch andere Fälle wie beispielsweise den, bei dem ein Gesellschafter nun (nach Kauf oder Ähnlichem) mehr als 95 % der Anteile einer Gesellschaft innehat. Aber wie erfährt das Finanzamt eigentlich von solch einer Anteilsvereinigung? Und was muss dabei beachtet werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit diesen Fragen auseinandersetzen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit 94,73 % Hauptgesellschafterin der grundbesitzenden X-GmbH war. Die X-GmbH erwarb 2010 Anteile an sich selbst. Der Anteil der Klägerin erhöhte sich dadurch auf 95,26 %. Der Notar übersandte daraufhin dem Finanzamt eine beglaubigte und eine einfache Ablichtung des Kauf- und Übertragungsvertrags. Die einfache Ablichtung sollte an die Grunderwerbsteuerstelle weitergeleitet und wie eine Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz behandelt werden. Diese Weiterleitung erfolgte aber nicht. 2016 zeigte die Klägerin den Kauf- und Übertragungsvorgang an und 2017 wurde nach einer Betriebsprüfung Grunderwerbsteuer festgesetzt. Gegen diese Festsetzung legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, dass sowohl Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Notar den Erwerbsvorgang schon 2010 angezeigt habe, als auch keine Anteilsvereinigung vorliege, weil es nicht zu einem Rechtsträgerwechsel gekommen sei. Die Einflussmöglichkeit, die Beherrschung und die Möglichkeit, den Willen durchzusetzen, hätten sich durch den Erwerb ihrer eigenen Anteile durch die X-GmbH nicht geändert.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ein Rechtsgeschäft, das der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist grunderwerbsteuerpflichtig, wenn mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Bei der Ermittlung der Quote werden allerdings eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als grundbesitzende Gesellschaft oder Zwischengesellschaft hält, nicht berücksichtigt. Somit lag im Streitfall eine Anteilsvereinigung vor, da sich die Beteiligung der Klägerin nunmehr auf über 95 % erhöht hat. Das Argument der Klägerin, dass sie bereits vorher eine beherrschende Stellung innegehabt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausschlaggebend ist, dass die zum Vermögen der X-GmbH gehörenden Anteile der Klägerin erstmals zugewendet wurden.

Auch ist noch keine Festsetzungsverjährung (Frist, nach der das Finanzamt aufgrund von Zeitablauf keine Steuer mehr festsetzen darf) eingetreten. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige durch den Notar sind im Gesetz klar geregelt und wurden hier nicht erfüllt. Zwar hat der Notar eine Kopie des Kaufvertrags für die Grunderwerbsteuerstelle beigefügt. Dies stellt aber keine inhaltlich ausreichende Anzeige dar, da durch die fehlenden Angaben die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit nicht verkürzt worden wäre.


Veröffentlicht am: 12. Dezember 2022
Veröffentlicht in: Grunderwerbsteuer