DARLEHEN VOM GESCHÄFTSFÜHRER: KANN EIN VERLUST AUS DEM VERZICHT AUF RÜCKZAHLUNG GELTEND GEMACHT WERDEN?
Banken erwirtschaften mit ausgegebenen Krediten einen Großteil ihrer Gewinne. Versteuern müssen sie diese als Unternehmensgewinne. Auch Privatpersonen können Darlehen vergeben – beispielsweise an Unternehmen. Die erhaltenen Zinsen gelten dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen, so dass sie in der Regel nur mit 25 % versteuert werden müssen. Wenn der Darlehensnehmer so ein Darlehen nicht mehr bedienen kann, erleidet der Darlehensgeber einen Verlust. Diesen kann er steuerlich geltend machen – allerdings kann er ihn nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnen. Noch komplizierter wird es, wenn das Darlehen der „eigenen“ GmbH gegeben wurde.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte ein zu 30 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH ein Darlehen gegeben. Auf die Rückzahlung desselben hatte er per Gesellschafterbeschluss verzichtet. Das Darlehen wollte er später als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiliung geltend machen und den Verlust aus dem Darlehensausfall entsprechend als Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen berücksichtigt wissen.
Nach Ansicht des FG lagen aber keine nachträglichen Anschaffungskosten vor, so dass der Darlehensausfall nicht wie gewünscht berücksichtigt werden konnte. Stattdessen konnte der Gesellschafter-Geschäftsführer den Verlust aus dem Verzicht auf die Rückzahlung jedoch bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen. Ein Rechtsträgerwechsel war dazu nicht erforderlich.