KINDERGELD SEIT 2018: KEINE AUSZAHLUNG TROTZ RÜCKWIRKENDER FESTSETZUNG?

Kindergeld wird seit jeher rückwirkend festgesetzt. Bis 2017 konnte man sich mit dem Antrag sogar vier Jahre Zeit lassen. Anschließend wurde das Kindergeld dann in der festgesetzten Höhe ausgezahlt. Um eine gewisse Planbarkeit für den Staat zu schaffen, wurde diese Rückwirkung allerdings zum 01.01.2018 auf sechs Monate beschränkt.

Ein Vater wollte noch kurz vor der Gesetzesänderung für dreieinhalb Jahre rückwirkend Kindergeld beantragen. Da er in einer Behörde arbeitete, nutzte er die Dienstpost. Doch sein Antrag vom 21.12.2017 kam erst am 02.01.2018 bei der Familienkasse an – die Poststelle war über die Weihnachtstage offensichtlich unterbesetzt gewesen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG), welches über den Fall zu urteilen hatte, sah den Antrag damit als zu spät eingegangen an. Doch was wäre das Steuerrecht ohne Komplexität?

Denn die Familienkasse verstand die Gesetzesänderung so, dass das Kindergeld weiterhin für vier Jahre rückwirkend festgesetzt, aber nur für sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Das wiederum sahen die Richter des FG anders: Einmal festgesetzt, muss das Kindergeld auch ausgezahlt werden. Die Auszahlung von der Festsetzung zu trennen ist unüblich und gesetzlich nicht vorgesehen. Formal lässt sich der Vorgang zwar in Festsetzung und Auszahlung aufteilen, aber Fehler bei der Festsetzung kann man nicht bei der Auszahlung korrigieren. Der Vater erhielt also – obwohl sein Antrag zu spät eingegangen und die Rückwirkung zu dem Zeitpunkt schon auf sechs Monate gekürzt war – für dreieinhalb Jahre rückwirkend Kindergeld.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer