CORONA-STEUERHILFEGESETZ: BUNDESRAT HAT GRÜNES LICHT GEGEBEN
Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Zur nachhaltigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Sicherung von Beschäftigung hat der Bundestag am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem am 05.06.2020 zugestimmt.
Konkret sieht das Gesetz folgende steuerliche Maßnahmen vor:
Absenkung Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Da die Gastronomiebranche die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie besonders zu spüren bekommt, wird der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erweitert. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Grundsätzlich spielt es damit für diesen Zeitraum keine Rolle mehr, ob zum Beispiel entsprechende Einrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt werden. Gleichwohl empfehlen wir, in einem Gespräch die Auswirkungen dieser Maßnahme näher zu erläutern.
Hinweis: Wenn das am 12.06.2020 von der Bundesregierung beschlossene Konjunktur- und Zukunftspaket umgesetzt wird, würden die Leistungen noch bis zum 30.06.2020 dem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, ab dem 01.07.2020 einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 % auf Speisen (16 % auf Getränke), vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Speisen (19 % auf Getränke) und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder dem Umsatzsteuersatz von 19 % auf Speisen (Verzehr vor Ort) und Getränke.
Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung für „Corona-Sonderleistungen“
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 09.04.2020 in einem BMF-Schreiben (Bundessteuerblatt I, Seite 503) geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Begünstigt sind Corona-Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz eine gesetzliche Grundlage für die Leistung dieser Sonderzahlungen festgelegt.
Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
Werden vom Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt, rechnen diese im Sozialversicherungsrecht bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei.
Da auf diese Zuschüsse nach bisher geltendem Recht Steuern gezahlt werden mussten, werden diese nunmehr auch bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden. Eine gewisse Besteuerung der Zuschüsse findet dadurch statt, dass diese in den „Progressionsvorbehalt“ einbezogen werden.
Das Gesetz sieht zudem folgende weitere Maßnahmen vor:
- Die Übergangsregelung für die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz, also Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 und § 20 Umwandlungssteuergesetz werden vorübergehend auf zwölf Monate verlängert.
- Die Frist für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen wurde ebenfalls verlängert.