VORSTEUERVERGÜTUNG VON DRITTLANDSUNTERNEHMEN: ANTRAGSFRIST VERLÄNGERT

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise bei der Beantragung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Für Anträge von Drittlandsunternehmen auf Vergütung von Vorsteuern des Jahres 2019 gilt die grundsätzliche Antragsfrist zum 30.06.2020. Das bedeutet, wie das BZSt in seiner Information hervorhebt, dass sowohl der elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) einzureichende Antrag als auch die dazugehörigen Rechnungen und Einfuhrdokumente im Original innerhalb dieser Frist beim BZSt eingegangen sein müssen.

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern, gewährt das BZSt nun Erleichterungen in den Fällen, in denen solche Anträge nicht fristgerecht eingereicht werden können. Es fordert in den Fällen, in denen Unternehmer ihre Anträge für 2019 nicht bis zum 30.06.2020 einreichen können, dazu auf, den Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente so schnell wie möglich einzureichen. Ferner sei kurz zu begründen, warum die Antragsfrist nicht eingehalten werden konnte.

Strengere Anforderungen gelten, wie in der Information des BZSt beschrieben, für den Fall, dass der Antrag erst nach dem 30.09.2020 beim BZSt eingeht. Unternehmer müssen dann den Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente so schnell wie möglich einreichen, spätestens innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstands, der den Unternehmer an der Antragstellung gehindert hat. Zudem wird eine aussagekräftige Begründung für die Fristüberschreitung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses verlangt.

Hinweis: Ausführliche Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Homepage des BZSt.


Veröffentlicht am: 13. Juli 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer