BESTEUERUNG VON REISELEISTUNGEN: SONDERREGELUNG AUCH FÜR UNTERNEHMEN MIT SITZ IM DRITTLAND?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 29.01.2021 ein Schreiben zur Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Fraglich war, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anzuwenden ist. Das BMF hat mit aktuellem Schreiben klargestellt, dass die Sonderregelungen nicht anwendbar sind.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung für Reiseleistungen angewendet wird.

Hinweis: Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem Umsatzsteuergesetz besondere Regelungen. Ziel ist es, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Dadurch soll eine mögliche Nichtbesteuerung oder Doppelbesteuerung vermieden werden.


Veröffentlicht am: 12. April 2021
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer