„ABBRUCHBONUS“ BEI GRUNDSTEUER: WANN DER ABBRUCH EINES HAUSES VORHERSEHBAR IST

Als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer dient der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert des Grundbesitzes. Bei Gebäuden, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind, kann ein Abschlag nach dem Bewertungsgesetz vorgenommen werden, sofern vereinbart ist, dass das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzureißen ist. Dieser „Abbruchbonus“ bei der Grundsteuer darf aber wiederum nicht beansprucht werden, wenn vorauszusehen ist, dass das Gebäude trotz der Abbruchverpflichtung nicht abgerissen wird.

Nach welchen Kriterien die Vorhersehbarkeit zu prüfen ist, hat nun erneut den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im Urteilsfall hatten Eheleute eine Parzelle in einer früheren Kleingartenkolonie gepachtet. Ein darauf errichtetes Haus hatten sie der Vorpächterin abgekauft. Im Pachtvertrag war geregelt, dass das Gebäude bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf Verlangen der Verpächter zu entfernen ist. Mit dem Finanzamt stritten sich die Eheleute darüber, ob die Abbruchverpflichtung den Ansatz eines Abschlags rechtfertigt oder vorhersehbar war, dass das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgerissen wird, so dass die Besteuerung abschlagsfrei erfolgen muss.

In erster Instanz hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass kein Abschlag zu gewähren sei. Mit dem Abbruch des Hauses sei nicht zu rechnen, da die Verpachtung der Parzellen in der Siedlung zu Wohnzwecken bereits seit 1945 angedauere. Der BFH hob das Urteil jedoch auf: Die getroffenen Feststellungen genügten nicht, um von einem vorhersehbaren Nichtabbruch des Gebäudes auszugehen. Die Bundesrichter betonten, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür geben müsse, dass ein Abbruch unterbleiben werde – eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür genüge nicht. Die vom FG angeführte langjährige Nutzung der Siedlung zu Wohnzwecken allein sei kein tragfähiger Grund, um von einem Fortbestand des Gebäudes auszugehen.

In einem zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage der Eheleute jedoch erneut ab, da es nach der Vernehmung mehrerer Zeugen der Ansicht war, dass die Verpächter keinen Abbruch verlangen würden.

Die Eheleute wandten sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, blieben damit nun aber endgültig ohne Erfolg. Der BFH wies die Beschwerde zurück und erklärte, dass bereits geklärt sei, dass eine vertragliche Abbruchverpflichtung nur dann einen „Abbruchbonus“ begründen könne, wenn sie eindeutig und unbedingt sei. Ferner verwies er darauf, dass die Motive der Vertragsparteien zur Aufnahme einer Abrissklausel Einfluss auf die Vorhersehbarkeit des Nichtabbruchs des Gebäudes haben könnten.


Veröffentlicht am: 12. April 2021
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten