AUSBILDUNGSFREIBETRAG: AUSWÄRTIGE UNTERBRINGUNG VON MINDERJÄHRIGEN
Der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld ist nicht das Einzige, was das Einkommensteuergesetz für das Aufziehen und Ernähren von Kindern bereithält. Sofern sich das eigene Kind in einer Ausbildung befindet und dafür auswärtig untergebracht wird, können die Eltern im Rahmen ihrer Steuererklärung zusätzlich einen pauschalen Betrag von 924 EUR zur Abgeltung der Kosten für die auswärtige Unterbringung des Kindes geltend machen.
Diese Regelung hat allerdings zwei Haken: Erstens mindert der Pauschalbetrag von 924 EUR nur die Einkünfte und somit auch nur zu einem gewissen Prozentsatz die Einkommensteuer. Und zweitens gilt der Freibetrag nur für volljährige Kinder. Gegen letztere Festlegung klagte ein Elternpaar aus Rheinland-Pfalz, dessen Kind zwar noch minderjährig, aber aufgrund einer Ausbildung am Ausbildungsort untergebracht war: Ist es nicht ein Verstoß gegen das in der Verfassung verankerte Gleichheitsgebot, wenn minderjährige Auszubildende nicht genauso behandelt werden wie volljährige Auszubildende?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beantwortete diese Frage mit Nein. Denn dem Gleichheitsgebot wohnt der Gedanke inne, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Ein volljähriges Kind ist aber wesentlich ungleich gegenüber einem minderjährigen Kind. Da man Kinder an diesem Kriterium – also der Volljährigkeit – wesentlich unterscheiden kann, ist es auch nicht verfassungswidrig, nur für volljährige Kinder, die während ihrer Ausbildung auswärtig untergebracht sind, den Freibetrag zu gewähren. Die Klage ging daher verloren.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat sich bislang noch nie mit dieser Frage befasst. Jetzt hat er dazu die Möglichkeit, denn die Eltern haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Eltern mit der gleichen Konstellation wie im beschriebenen Fall sollten daher Rechtsmittel gegen offene Bescheide einlegen.