AUFSICHTSRÄTE: BEI FEHLENDEM VERGÜTUNGSRISIKO ERFOLGT KEIN UMSATZSTEUERZUGRIFF

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) waren Mitglieder von Aufsichtsräten umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen, so dass ihre Vergütungen der Umsatzsteuer unterlagen.

Ein Aufsichtsratsmitglied aus Nordrhein-Westfalen hat nun für eine Rechtsprechungsänderung gesorgt und ein BFH-Urteil erstritten, nach dem Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als Unternehmer angesehen werden, wenn sie keine variable Vergütung erhalten und somit kein Vergütungsrisiko tragen.

Das klagende Aufsichtsratsmitglied hatte eine jährliche Festvergütung von 20.000 EUR erhalten, weshalb ihn der BFH nicht als Unternehmer ansah, so dass der Umsatzsteuerzugriff auf die bezogene Vergütung ausblieb. Die Bundesrichter verwiesen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Aufsichtsratsmitglieder keine selbständige Tätigkeit ausüben, wenn sie für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handeln und auch kein wirtschaftliches Risiko tragen, weil ihre Vergütung weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig ist.

Hinweis: Ausdrücklich offen ließ der BFH, ob auch in Fällen einer variablen Vergütung an der Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern festzuhalten ist.


Veröffentlicht am: 14. April 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer