CORONA-KRISE: FINANZÄMTER GEWÄHREN WEITERHIN STUNDUNG UND VOLLSTRECKUNGSAUFSCHUB
Steuerzahler, die unmittelbar unter den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Corona-Krise leiden, können ihre fälligen Steuern weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen stunden lassen oder einen Vollstreckungsaufschub erhalten. Das Bundesfinanzministerium hat seine steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Dezember 2020 verlängert und folgende Regelungen erlassen:
Steuerzahler, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen können von den Finanzämtern längstens bis zum 30.06.2021 gewährt werden. Erlaubt sind in diesen Fällen aber auch Anschlussstundungen über den 30.06.2021 hinaus, wenn zugleich eine angemessene, längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird.
Hinweis: Lohnsteuerbeträge des Arbeitgebers unterliegen nach wie vor einem Stundungsverbot.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Anträge sollen nicht abgelehnt werden, nur weil die Steuerzahler ihre entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auch auf die Erhebung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter in den vorgenannten Fällen verzichten.
Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll es bis zum 30.06.2021 (bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern) von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge werden dabei grundsätzlich erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 möglich (einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge).
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerzahler können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Strenge Anforderungen sollen von den Finanzämtern auch hier nicht gestellt werden. So sollen Anträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.