MÜNDLICHE VERHANDLUNG: SCHLAFENDER RICHTER BEGRÜNDET EINEN VERFAHRENSMANGEL
Wer sein Finanzamt verklagt, darf in unserem Rechtsstaat erwarten, dass sich ein Finanzgericht unvoreingenommen, ernsthaft und hellwach mit seinem Rechtsanliegen befasst. Da beruhigt es durchaus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, dass ein schlafender Richter einen Verfahrensmangel begründet, der zur Urteilsaufhebung führt.
Der zugrunde liegende Fall spielte vor dem Finanzgericht des Lands Sachsen-Anhalt (FG): Ein ehrenamtlicher Richter war während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen und hatte hörbar geschnarcht. Ein daneben sitzender Berufsrichter hatte ihn daraufhin zwar angestoßen und aufgeweckt. Das bis dahin mit den Prozessbeteiligten geführte Rechts- und Tatsachengespräch war aber nicht wiederholt worden. Das FG erließ ein Urteil, das nun jedoch vom BFH aufgehoben wurde.
Die Bundesrichter erklärten, dass das FG wegen der Träumerei des Ehrenamtlichen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Nach der Finanzgerichtsordnung müssen die beteiligten Richter körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen, um sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ihre Überzeugung bilden zu können.
Ein schlafender Richter ist abwesend, wenn er den wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann. Hiervon kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen fehlender Orientierung bestehen. Nur vorübergehend geschlossene Augen oder ein geneigter Kopf machen einen Richter jedoch nicht abwesend. Im vorliegenden Fall hatte der Richter offenkundig geschlafen, da auch die Berufsrichter seine Schnarchgeräusche bestätigt hatten.
Hinweis: Das FG muss den Fall nun in einem zweiten Rechtsgang neu verhandeln. Zu der Frage, wie Schlafdefiziten auf der Richterbank künftig vorgebeugt werden kann, hat sich der BFH allerdings nicht geäußert.