VORTEILE AUS MITARBEITERBETEILIGUNGSPROGRAMMEN: PAUSCHALE LOHNSTEUER DARF NICHT PER HAFTUNGSBESCHEID EINGEFORDERT WERDEN
Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer bei seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er bei seinem Finanzamt (FA) beantragen, dass die Lohnsteuer bei ihm pauschal nacherhoben wird. Ein solcher Fall kann bspw. vorliegen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von der Steuerfreiheit eines geldwerten Vorteils ausgegangen ist. Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber selbst, nicht – wie bei der regulären Lohnsteuer – der Arbeitnehmer. Da es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt, darf das FA sie nicht per Haftungsbescheid einfordern – dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm aufgelegt hatte und die daraus gewährten Vorteile als steuerfreien Arbeitslohn eingestuft hatte. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das FA ihm aber die Steuerbefreiung versagt, so dass der Arbeitgeber beantragte, die nicht abgeführte Lohnsteuer bei ihm pauschal nachzuerheben. Das FA kam diesem Antrag nach, schickte ihm hierfür jedoch einen Haftungsbescheid.
Hinweis: Durch einen Haftungsbescheid wird eine Person für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen.
Der BFH stufte den Haftungsbescheid nun als rechtswidrig ein und verwies darauf, dass der Arbeitgeber kein Haftungsschuldner sein kann, da die pauschale Lohnsteuer schließlich von ihm selbst geschuldet wird. Die Pauschsteuer hätte daher nur per Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) geltend gemacht werden dürfen. Haftungsbescheide können sich nur an Arbeitgeber richten, wenn sie sich auf von Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer beziehen.
Hinweis: Ob Steuern per Haftungs- oder Nachforderungsbescheid eingefordert werden, macht einen erheblichen Unterschied, da sich beide steuerliche Verfahren grundlegend voneinander unterscheiden (z.B. hinsichtlich Steuerschuldnerschaft, verfahrensrechtlicher Fragen, Ermessenserwägungen).