INTERNATIONALE UNTERNEHMENSSTRUKTUREN: WER IST DER STEUERSCHULDNER?
Wer schuldet die Mehrwertsteuer, wenn mehrere Unternehmen aus verschiedenen Ländern eng zusammenarbeiten und gemeinsam Leistungen erbringen? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst. Im Mittelpunkt stand die Klärung der Frage, welches Unternehmen bei grenzüberschreitenden Strukturen tatsächlich als Steuerpflichtiger anzusehen ist.
Beteiligt waren eine Gesellschaft aus der Tschechischen Republik sowie drei Unternehmen aus den Vereinigten Staaten, die in Tschechien über Zweigniederlassungen tätig waren. Alle Unternehmen erbrachten Dienstleistungen an Endverbraucher, insbesondere die Bereitstellung von Internetanschlüssen. Zwischen den Beteiligten bestanden enge personelle und organisatorische Verflechtungen. Eine zentrale Person leitete sowohl die tschechische Gesellschaft als auch die Zweigniederlassungen der US-Unternehmen. Zudem wurden Verträge teilweise unter Verwendung gemeinsamer Kontaktdaten abgeschlossen und Infrastruktur gemeinsam genutzt.
Die Steuerverwaltung ging daher von einem einheitlichen Zusammenschluss aus und bestimmte die tschechische Gesellschaft als „benannten Gesellschafter“, der die Mehrwertsteuer der gesamten „Gesellschaft“ schuldet – einschließlich der Umsätze der Zweigniederlassungen. Der Fall wurde dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob eine solche Zurechnung zulässig ist, auch wenn andere Gesellschafter (Beteiligte) mit den Endverbrauchern über die Erbringung der Dienstleistungen verhandelt haben.
Nach Auffassung des EuGH ist für die Bestimmung des Steuerpflichtigen entscheidend, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass ein Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenverantwortlich tätig wird und das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schließt deren Selbständigkeit nicht aus. Im konkreten Fall sprachen die Umstände dafür, dass die Zweigniederlassungen gegenüber Kunden eigenständig auftraten und ihre Leistungen selbst erbrachten. Daher könnten sie selbst als Steuerpflichtige anzusehen sein und nicht die tschechische Gesellschaft.
Hinweis: Für die Mehrwertsteuer ist das tatsächliche Auftreten nach außen entscheidend, nicht allein interne Vereinbarungen oder organisatorische Verflechtungen. Gleichzeitig bleibt offen, inwieweit nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse als Unternehmer gelten können, so dass weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.