MEHR ALS DREI BETEILIGTE: DREIECKSGESCHÄFTE IM WANDEL

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Dreiecksgeschäften ist insbesondere bei komplexen Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten anspruchsvoll und durch ein aktuelles Urteil des Gerichts der EU (EuG) wieder stärker in den Fokus gerückt. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist eine Vereinfachungsregelung für Reihengeschäfte, die Mehrfachregistrierungen im EU-Ausland vermeidet, indem die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren).

Voraussetzung sind unter anderem unterschiedliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) aus verschiedenen Mitgliedstaaten und eine unmittelbare Warenbewegung vom ersten zum letzten Beteiligten. In der Praxis wird die Regelung jedoch unterschiedlich ausgelegt, wobei die deutsche Finanzverwaltung sie bislang eng und nur bei drei Beteiligten anwendet.

Dem Urteilsfall lag eine Lieferkette mit vier Unternehmern zugrunde. Ein deutscher Lieferant (A) lieferte Waren an ein slowenisches Unternehmen (B), welches diese an einen dänischen Unternehmer (C) weiterveräußerte. C wiederum verkaufte die Waren an einen weiteren dänischen Unternehmer (D). Der Warentransport erfolgte direkt von Deutschland nach Dänemark und wurde von B organisiert und bezahlt. Dieser nutzte seine slowenische USt-IdNr. und wollte die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte anwenden, um sich nicht in Dänemark registrieren zu müssen.

Problematisch war dabei, dass C als sogenannter „Missing Trader“ in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert war und die dänischen Erwerbe nicht ordnungsgemäß versteuert hatte.

Das EuG stellt klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der MwStSystRL die Vereinfachungsregelung auch bei Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten angewendet werden kann. Entscheidend ist die wirtschaftliche Funktion der Transaktion, nicht die Anzahl der Beteiligten. Zudem ist keine physische Warenübernahme erforderlich; ausreichend ist die rechtliche Verfügungsmacht über die Ware. Die Regelung entfällt jedoch bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Mehrwertsteuerbetrugs (Missbrauchsvorbehalt). Das Urteil widerspricht somit der restriktiven deutschen Verwaltungspraxis.

Hinweis: Das EuG stärkt die unionsrechtliche Sicht und erlaubt Dreiecksgeschäfte auch bei komplexeren Lieferketten, was zwar mehr Gestaltungsspielraum bietet, aber auch Unsicherheiten bei den nationalen Finanzbehörden sowie höhere Anforderungen an die Compliance und die Prüfung der Geschäftspartner mit sich bringen kann.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2026
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer