Verdeckte Gewinnausschüttung: Die bloße Möglichkeit zur Nutzung reicht aus
Es dürfte grundsätzlich klar sein, dass man, wenn man als Gesellschafter einer GmbH deren Vermögen, z.B. eine Immobilie, unentgeltlich oder vergünstigt nutzt, die Verbilligung versteuern muss. Was man im Lohnsteuerrecht als „geldwerten Vorteil“ betiteln würde, heißt in diesem Kontext „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA). Doch wie sieht es aus, wenn man das Vermögen nicht tatsächlich nutzt, sondern…