Geschenkte Ruine: Verminderter Immobilienwert ist durch den Steuerzahler nachzuweisen
Wenn Immobilien vererbt oder verschenkt werden, so sind sie für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert zu erfassen. Bebaute Grundstücke können dabei nach dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren bewertet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Steuerzahler die Nachweislast trägt, wenn er für den steuerlichen Wertansatz einen…