SUBSTANZWERTERMITTLUNG: WIE WIRD DER MINDESTWERT EINES GMBH-ANTEILS ERMITTELT?

Wer etwas erbt, muss in der Regel Erbschaftsteuer zahlen. Um die Erbschaftsteuer zu berechnen, ist zunächst der steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln. Bei Geld ist das einfach. Bei einem Gebäude wiederum kann zum Beispiel ein Vergleichspreis für ähnliche Gebäude herangezogen werden. Schwieriger gestaltet sich hingegen die Bewertung des angefallenen Vermögens, wenn GmbH-Anteile vererbt wurden. Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, welcher Wert als Mindestwert heranzuziehen ist.

Die Kläger sind die Erben ihrer im Jahr 2014 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte eine Beteiligung an einer GmbH mit der Funktion einer Familienholding. Mit dem Erbfall fielen freiwillige Einziehungen von Geschäftsanteilen zusammen, das heißt, andere Gesellschafter schieden aus der GmbH aus. Die Kläger gingen davon aus, dass sich der gemeine Wert des geerbten Anteils für die Erbschaftsteuer aus dem Einziehungskurs der zurückgegebenen Anteile ableiten lasse. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass eine Wertermittlung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen nicht zu erkennen sei. Der gemeine Wert sei vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. Den gemeinen Wert des Anteils der Erblasserin an der GmbH ermittelte das Finanzamt daher anhand des Substanzwerts.

Hinweis: Der Substanzwert ist gesetzlich definiert als die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge der Gesellschaft.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Das Finanzamt hatte den gemeinen Wert des Anteils zutreffend anhand des höheren Substanzwerts ermittelt. Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag gesondert festzustellen, sofern er für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Bei der Bewertung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils bildet der Substanzwert nach Ansicht des FG stets den Mindestwert. Das gelte auch dann, wenn der Steuerzahler die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend mache.

Hinweis: Die Kläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob der gemeine Wert eines GmbH-Anteils auch aus der (freiwilligen) Einziehung von Geschäftsanteilen abgeleitet werden kann.

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Veröffentlicht am: 13. Dezember 2021
Veröffentlicht in: Erbschaft-/Schenkungsteuer