SCHENKUNGSTEUER: WANN BEGINNT DIE FESTSETZUNGSVERJÄHRUNG?

Damit Steuern nicht noch Jahre später geändert werden können, gibt es die Festsetzungsverjährung. Dies bedeutet, dass nach Ablauf einer Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung weder zugunsten noch zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre. Allerdings ist sie zum Beispiel bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert. Im vorliegenden Sachverhalt, der vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) verhandelt wurde, ging es um die Frage, wann die Festsetzungsverjährungsfrist begonnen und geendet hatte und ob deshalb das Finanzamt die Schenkungsteuer noch erheben durfte.

Die Klägerin erhielt laufende Rückvergütungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung ihres Mannes. Die Schenkungsteuerstelle des Finanzamts F wurde von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts P darüber im Jahr 2012 informiert. Das Finanzamt P sandte hierzu eine Aufstellung mit kumulierten Jahresbeträgen für den Zeitraum 2000 bis 2010 an das Finanzamt F, des Weiteren auch Teile der Akten aus einer Vorprüfung, in der die Zahlungen allerdings anders beurteilt worden waren. Das Finanzamt F beauftragte eine Woche später das Finanzamt P mit einer Prüfung der Schenkungsteuer. Im Jahr 2014 hatte Finanzamt F dann durch den Eingang des Betriebsprüfungsberichts volle Kenntnis von den die Schenkung begründenden Tatsachen. Mit Schenkungsteuerbescheid vom 06.08.2018 setzte es daraufhin gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Diese wiederum machte Festsetzungsverjährung geltend.

Ihre Klage vor dem FG war allerdings nicht erfolgreich. Die Festsetzungsverjährung war am 06.08.2018 noch nicht abgelaufen, da die Schenkungsteuerstelle des Finanzamts F erst im Jahr 2014 von der Schenkung erfahren hatte. Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beträgt vier Jahre. Die Festsetzungsverjährung beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Dies ist dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt von allen notwendigen Informationen Kenntnis erlangt hat. Es reicht nicht, dass das Finanzamt weiß, dass möglicherweise ein schenkungsteuerpflichtiger Sachverhalt vorliegt. Die kumulierte Aufstellung des Finanzamts P aus dem Jahr 2012 reichte für eine Beurteilung nicht aus.  Es fehlte der Rechtsgrund der einzelnen Zuwendungen. Auch kann man die Kenntnis des Finanzamts P über den Sachverhalt dem Finanzamt F nicht zurechnen. Das Finanzamt F hat erst im Jahr 2014 von dem gesamten Fall Kenntnis erlangt und konnte erst dann die Schenkungsteuer festsetzen. Daher ist im Jahr 2018 die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen.


Veröffentlicht am: 14. März 2022
Veröffentlicht in: Erbschaft-/Schenkungsteuer