Kryptowährungen: Vermögensschaden infolge eines Betrugs ist nicht absetzbar
Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft, so dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn Sie Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kaufen und wieder verkaufen. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hinweis: Die Einkünfte sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren,…