NUTZUNG EINES HÄUSLICHEN ARBEITSZIMMERS FÜR MEHRERE EINKUNFTSARTEN

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzogen werden, wenn

  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug der Aufwendungen ist dann auf 1.250 Euro beschränkt,
  • das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; in diesem Fall können die Aufwendungen unbeschränkt abgezogen werden

(vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Wird ein häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte verwendet, erhöht sich der Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht (BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015 S. 177). Wie der Bundesfinanzhof (siehe Urteil vom 25. April 2017 VIII R 52/13) jetzt entschieden hat, kann andererseits der Höchstbetrag aber auch dann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht bei allen Einkunftsarten gegeben sind.

Beispiel:

A nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu je einem Drittel im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Hochschullehrer, für eine selbständige Tätigkeit als Gutachter und für die Verwaltung von Mietwohnungen. Die Kosten für das Arbeitszimmer belaufen sich auf 2.400 €. An der Hochschule steht A ein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Die Aufwendungen sind mit je einem Drittel (800 €) den Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Da A in der Hochschule ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Anteil, der auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt (800 €) nicht abzugsfähig. Die übrigen Aufwendungen (1.600 €) können jedoch bis zu insgesamt 1.250 € bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden (jeweils 625 €).


Veröffentlicht am: 6. Oktober 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile