ZAHLEN ZU STEUERSTRAFTATEN: ZIGTAUSENDE VERFAHREN WURDEN BEARBEITET
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Wer sich eines solchen Delikts schuldig macht, muss mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen. Spektakulär wird es immer dann, wenn die Behörden eine Person des öffentlichen Lebens als Übeltäter ausfindig gemacht haben, so wie jüngst den Starkoch Alfons Schuhbeck. Er wurde vom Landgericht München I zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Schuhbeck in seinen zwei Münchner Restaurants 5 Mio. EUR aus den Kassen entnommen hatte. Durch Manipulationen am Kassensystem war eine Steuerschuld von 2,3 Mio. EUR entstanden.
Da das Bundesministerium der Finanzen zum Ende eines Kalenderjahrs immer Zahlen zu allen möglichen Sachverhalten des Vorjahrs parat hat, gibt es nun auch eine neue Statistik zur Steuerhinterziehung. Demnach wurden im Jahr 2021 bundesweit insgesamt 50.000 Steuerstrafverfahren in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet.
3.800 Bußgeldverfahren wurden zudem im Jahr 2021 abgeschlossen. Dabei wurden Bußgelder von rund 56 Mio. EUR festgesetzt. Um „erwischt“ zu werden, muss im Übrigen gar keine vollendete Steuerhinterziehung vorliegen: Bußgelder werden unter anderem auch bei leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuergefährdung verhängt.
Die Steuerfahndung erledigte im Jahr 2021 bundesweit 32.000 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern von rund 2,2 Mrd. EUR festgestellt und Freiheitsstrafen von 1.293 Jahren verhängt. Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Nach den Leitlinien des Bundesgerichtshofs muss bei einer hinterzogenen Steuer von mehr als 1 Mio. EUR eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Hinweis: Sehr viel praxisrelevanter sind natürlich die kleinen Fälle, bei denen niemand ins Gefängnis muss. Hier versetzt die Sachkunde Ihres Steuerberaters Sie in die Lage, dass Sie nicht etwa aus Versehen ein Steuerdelikt begehen.