VERMÖGENSVERWALTENDE GBR: VERLUSTE AUS PHOTOVOLTAIKBETRIEB FÜHREN ZUR GEWERBLICHEN „ABFÄRBUNG“
Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen (sogenannte Abfärbung). Infolge dieser Einordnung fällt häufig Gewerbesteuer an.
Hinweis: Nach einer gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 2019 werden die Einkünfte der Personengesellschaft auch dann insgesamt gewerblich „eingefärbt“, wenn die originär gewerblichen Einkünfte negativ sind. Mit dieser rückwirkenden Regelung setzte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2018 außer Kraft, nach der Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führten.
Glücklicherweise gibt es aber eine Bagatellregelung: Die originär gewerbliche Tätigkeit einer ansonsten freiberuflich tätigen Personengesellschaft führt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur gewerblichen Umqualifizierung einer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich einen Höchstbetrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen.
In einem neuen Urteil hat der BFH nun entschieden, dass auch die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden müssen, wenn originär gewerbliche Verluste erzielt werden, die oberhalb der Bagatellgrenzen liegen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine vermögensverwaltende GbR auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage betrieben, aus der sie gewerbliche Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt gegenüber erklärte die GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie – isoliert davon – gewerbliche Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (die oberhalb der Bagatellgrenzen lagen). Das Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass die GbR ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt hatte, da sie mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen war, die auf die vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ hatte.
Der BFH bestätigte diese Einschätzung und verwies auf die gesetzliche Neuregelung, nach der auch originär gewerbliche Verluste zu einer Abfärbung führen. Die Bundesrichter erachteten die rückwirkende Geltung des Gesetzes als verfassungsgemäß. Die von der Rechtsprechung geschaffenen und von der Finanzverwaltung akzeptierten Bagatellgrenzen sind demnach auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten. Im zugrunde liegenden Fall hatten die gewerblichen Verluste die Bagatellgrenzen überschritten, so dass eine gewerbliche Abfärbung unumgänglich war.
Hinweis: Eine gewerbliche Abfärbung kann in der Praxis von vornherein durch gesellschaftsrechtliche Ausweichgestaltungen vermieden werden, beispielsweise indem die gewerbliche Tätigkeit auf einen Gesellschafter ausgelagert wird, der die Tätigkeit dann auf eigene Rechnung ausübt, oder eine zivilrechtlich selbständige gewerbliche Personengesellschaft errichtet wird. Da diese Gestaltungen sorgfältig geplant sein sollten, ist steuerfachkundiger Rat hierbei unverzichtbar.