WERBUNGSKOSTEN: WENN ES KEINE ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE GIBT
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht immer ganz einfach. Wenn man jeden Tag in dasselbe Büro geht, stellt sich die Frage normalerweise nicht. Schwieriger wird es, wenn man eine Tätigkeit ausübt, die nicht immer am selben Ort stattfindet. In einem solchen Fall hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) zu entscheiden.
Der Kläger war bei der X-GmbH in A als Möbelmonteur angestellt. Laut Arbeitsvertrag war sein Haupteinsatzgebiet die Region Norddeutschland. Der von ihm genutzte Firmen-Lkw durfte nicht zur Heimfahrt genutzt werden. Vielmehr durfte der Kläger mit dem Lkw maximal bis W fahren und dort das Fahrzeug auf einem von ihm frei wählbaren öffentlichen Parkplatz abstellen. Das Finanzamt berücksichtigte als Werbungskosten lediglich die Entfernungspauschale für die Wege zwischen der Wohnung des Klägers und W als erster Tätigkeitsstätte. Der Kläger führte jedoch an, dass er keine erste Tätigkeitsstätte habe. Auch liege kein Sammelpunkt vor, da der Lkw an jedem beliebigen Ort zwischen A und W abgestellt werden könne.
Die Klage vor dem FG war begründet. Aufwendungen eines Arbeitnehmers ohne erste Tätigkeitsstätte für Fahrten zwischen seiner Wohnung und einem bestimmten Ort oder dem nächstgelegenen Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Der Kläger hatte keine erste Tätigkeitsstätte. Die Ausnahmeregelung zum „weiträumigen Tätigkeitsgebiet“ griff im Streitfall nicht. Es wurde hier zwar dauerhaft derselbe Ort typischerweise arbeitstäglich aufgesucht, aber es fehlte an der Anweisung des Arbeitgebers, arbeitstäglich einen festgelegten Ort aufzusuchen, um von dort aus die berufliche Tätigkeit zu beginnen. Es lag in der Eigenverantwortung des Klägers, den Lkw irgendwo im Gebiet zwischen A und W abzustellen. Dass der Kläger aus Praktikabilitätsgründen immer den gleichen Parkplatz aufsuchte, war für den Werbungskostenabzug irrelevant.