WERBUNGSKOSTEN: MIETE AUCH NACH ENDE DER DOPPELTEN HAUSHALTSFÜHRUNG NOCH ABZIEHBAR?

Die Berufswelt verlangt immer mehr Flexibilität von den Arbeitnehmern. Befindet sich der Arbeitsplatz nicht in der Nähe des Wohnorts, bleibt einem entweder nur ein Umzug oder die Anmietung einer Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung). Die Miete für eine solche Zweitwohnung kann unter gewissen Voraussetzungen in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wie sieht es aber aus, wenn man eine Zweitwohnung hat und der Arbeitsplatz gekündigt wird? Muss man die Wohnung dann auch sofort kündigen oder kann man sie behalten und die Miete weiter als Werbungskosten abziehen, wenn man am Zweitwohnsitz einen neuen Arbeitsplatz sucht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt in A und ging einer Beschäftigung in B nach. Hierzu hatte er eine Zweitwohnung in B angemietet. Nachdem ihm sein Arbeitgeber zum 31.08.2015 gekündigt hatte, bewarb sich der Kläger bei zahlreichen Unternehmen im gesamten Bundesgebiet – unter anderem auch in B. Erst als er im Dezember 2015 eine Zusage für eine Stelle in C erhielt, kündigte er seine Wohnung in B fristgemäß zum 29.02.2016. In seiner Einkommensteuererklärung 2015 setzte er die Aufwendungen für die Zweitwohnung in B bis einschließlich Dezember als Werbungskosten an. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen aber nur bis einschließlich November, weil die Kündigungsfrist laut Mietvertrag (= drei Monate) zu diesem Zeitpunkt (= drei Monate nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses) abgelaufen gewesen sei.

Das FG bestätigte jedoch den Kläger darin, dass die Mietaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen waren. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die Miete für Dezember ist zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Das Arbeitsverhältnis war beendet und das Mietverhältnis hätte zum 30.11.2015 gekündigt werden können.

Allerdings handelt es sich bei der Dezember-Miete um vorweggenommene Werbungskosten, da der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis in B anstrebte und die Aufwendungen daher mit späteren Einnahmen zusammenhingen. Er hatte sich auch auf Stellen in B und Umgebung beworben und die Wohnung in B unmittelbar nach der Zusage der neuen Arbeitsstelle in C gekündigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine vorzeitige Kündigung der alten und etwaige Anmietung einer neuen Wohnung für den Kläger teurer gewesen wäre.


Veröffentlicht am: 15. Oktober 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer