WÄHREND INSOLVENZVERFAHREN: WER MUSS ODER DARF DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG UNTERSCHREIBEN?
Eigentlich ist es ja klar: Jeder muss seine Einkommensteuererklärung selbst unterschreiben, da er auch selbst für die Angaben verantwortlich ist. Wer aber muss die Steuererklärung unterschreiben, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Reicht es, wenn der Insolvenzverwalter die Einkommensteuererklärung einreicht? Das Finanzgericht Münster musste darüber urteilen, ob eine durch den Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung wirksam ist.
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners war wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 17.07.2020 reichte der Insolvenzverwalter beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ein. Der Insolvenzschuldner erzielte demnach Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und zahlte auch Sozialabgaben. Der Insolvenzverwalter gab an, dass ihm keine Informationen über weitere Einkünfte vorliegen würden und diese gegebenenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Die Steuererklärung war allein von ihm unterschrieben.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 27.07.2020 einen „Ablehnungsbescheid zur Einkommensteuer 2019“. Die nur vom Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung sei nicht wirksam und stehe daher einer Nichtabgabe gleich. Es fehle an der Unterschrift des Insolvenzschuldners.
Die Klage hiergegen war erfolgreich. Allein der Insolvenzverwalter war befugt, die Einkommensteuererklärung einzureichen. Eine Veranlagung war unter anderen Voraussetzungen nicht möglich, da nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorlagen. Die Möglichkeit, dass nichterklärte (insolvenzfreie) Arbeitseinkünfte vorlagen, stand der Wirksamkeit des Antrags nicht entgegen. Es reichte die Unterschrift des Insolvenzverwalters, die des Insolvenzschuldners war nicht notwendig. Dieser hätte auch nach Insolvenzeröffnung keine Einkommensteuererklärung einreichen können, soweit die Insolvenzmasse betroffen gewesen wäre. Und die Forderung auf Erstattung von überzahlter Lohnsteuer fällt in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.