VORSTEUERBERICHTIGUNG: ERRICHTUNG EINES GEBÄUDES IN MEHREREN ETAPPEN
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aktuell zur Vorsteuerberichtigung bei einem etappenweise fertiggestellten, gemischt genutzten Gebäude geurteilt.
Im vorliegenden Fall betrieb ein Unternehmer einen Weinbaubetrieb und einen Gewerbebetrieb Weinkommission und landwirtschaftliche Dienstleistungen. Seine landwirtschaftlichen Umsätze versteuerte er nach Durchschnittssätzen und somit ohne weitere Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Die Umsätze aus dem Gewerbebetrieb unterlagen der Regelbesteuerung.
2006 erweiterte er sein Betriebsgebäude und errichtete ein gemischt genutztes Wohnhaus, das zum Teil 2008 fertiggestellt wurde. Zwei Ferienwohnungen wurden erst 2016 bezugsfertig. Der Unternehmer ordnete das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zu. Er wies eine Teilfläche nach dem Flächenschlüssel in Höhe von 11,51 % dem Weinbaubetrieb zu. Für die verbleibenden Flächen nahm er den Vorsteuerabzug aus den Baukosten vor.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass bei der Ermittlung des Berichtigungszeitraums von der Errichtung des Gebäudes in zwei Bauabschnitten auszugehen sei. Der Prüfer ordnete daher weitere Teilflächen dem Weinbaubetrieb (ohne Vorsteuerabzug) zu und nahm eine Vorsteuerberichtigung vor. Der Unternehmer war der Ansicht, dass auf das gesamte Gebäude abzustellen sei. Zudem seien die Berichtigungsgrenzen nicht überschritten.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Berichtigungsobjekt für die Vorsteuerberichtigung bei geänderter Verwendung eines Gebäudes sei auch bei Verwendung nach Baufortschritt das gesamte Gebäude. Ferner seien die Bagatellgrenzen für die Vorsteuerberichtigung nicht erreicht worden.
Die Frage, ob ein Investitionsgut bei gestreckter Herstellung und Verwendung nach Bauabschnitten in mehrere Berichtigungsobjekte aufgeteilt werden kann, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Deshalb wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen unternehmerischen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, muss eine Berichtigung der bereits in Anspruch genommenen Vorsteuer erfolgen. Sofern bestimmte Grenzen unterschritten sind, entfällt eine Vorsteuerberichtigung.